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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sehr geehrter Kunde,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma BestTimeTOURISTIK e. K. - Inhaber: Winfried Schulze -, Sternstraße 3, 31275 Lehrte-Hämelerwald, nachfolgend „BTT“ abgekürzt, als Reisevermittler zu Stande kommenden Reiseververmittlungsvertrages. Sie ergänzen die auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und füllen diese aus. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für die Reisevermittlungstätigkeit von BTT. Für eigene Reiseangebote der BTT gelten ausschließlich deren Reisebedingungen für Pauschalangebote (siehe unter BestTimeTOURS sowie SchreberTOURS).
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma BestTimeTOURISTIK e. K. - Inhaber: Winfried Schulze -, Sternstraße 3, 31275 Lehrte-Hämelerwald, nachfolgend „BTT“ abgekürzt, als Reisevermittler zu Stande kommenden Reiseververmittlungsvertrages. Sie ergänzen die auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und füllen diese aus. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für die Reisevermittlungstätigkeit von BTT. Für eigene Reiseangebote der BTT gelten ausschließlich deren Reisebedingungen für Pauschalangebote (siehe unter BestTimeTOURS sowie SchreberTOURS).
1. Vertragsschluss, Anzuwendendes Recht
- 1.1. Der Abschluss des Vertrages bedarf keiner bestimmten Form. Mit der Erteilung des Vermittlungsauftrags kommt zwischen dem Kunden und BTT der Reisevermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag zustande.
- 1.2. Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt BTT den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
- 1.3. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und von BTT erge-ben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegen-stehen, aus den im Einzelfall (insbesondere zu Art und Umfang des Vermitt-lungsauftrags) vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Reisevermitt-lungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
- 1.4. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen.
2. Allgemeine Vertragspflichten von BTT, Auskünfte, Hinweise
- 2.1. Die vertragliche Leistungspflicht von BTT besteht, nach Maßgabe dieser Vermittlungsbedingungen, in der Vornahme der zur Durchführung des Ver-mittlungsauftrags notwendigen Handlungen entsprechend dem Buchungsauf-trag des Kunden und der entsprechenden Beratung, sowie der Abwicklung der Buchung, insbesondere der Übergabe der Reiseunterlagen, soweit diese nicht nach dem mit dem jeweils vermittelten Reiseunternehmen getroffenen Vereinbarungen direkt dem Kunden übermittelt werden.
- 2.2. BTT ist berechtigt, von Buchungsvorgaben des Kunden abzuweichen, wenn er nach den Umständen davon ausgehen darf, dass der Kunde die Abweichung billigen würde. Dies gilt nur insoweit, als es BTT nicht möglich ist, den Kunden zuvor von der Abweichung zu unterrichten und seine Ent-scheidung zu erfragen. BTT hat den Kunden vor einer Abweichung von den Buchungsvorgaben zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten, es sei denn, dass die hierdurch bedingte zeitliche Verzögerung die Durchführung des vom Kunden unbedingt erteilten Vermittlungsauftrags gefährdet oder unmöglich macht.
- 2.3. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet BTT im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden.
- 2.4. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunfts-erteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande.
- 2.5. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet BTT gemäß § 676 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
- 2.6. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist BTT nicht verpflichtet, den jeweils billigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzu-bieten.3. Pflichten von BTT bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versi-cherungen
3. Pflichten von BTT bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen
- 3.1. BTT unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ihm hierzu vom Kunden ein entsprechender Auftrag ausdrücklich erteilt worden ist.
- 3.2. Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder Informations-pflicht nur dann, wenn besondere BTT bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen (insbesondere bei Pauschalreisen) nicht bereits in einem dem Kunden vorliegenden Reiseprospekt enthalten sind.
- 3.3. Im Falle einer nach den vorstehenden Bestimmungen begründeten In-formationspflicht kann BTT ohne besonderen Hinweis oder Kenntnis davon ausgehen, dass der Kunde und seine Mitreisenden deutsche Staatsangehöri-ge sind und in deren Person keine Besonderheiten (z. B. Doppelstaatsbürger-schaft, Staatenlosigkeit) vorliegen.
- 3.4. Entsprechende Hinweispflichten von BTT beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften aus oder von geeigneten Informationsquellen, ins-besondere aus aktuellen, branchenüblichen Nachschlagewerken oder der Weitergabe von Informationen ausländischer Botschaften, Konsulate oder Tourismusämter.
- 3.5. Eine spezielle Nachforschungspflicht von BTT besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarungen nicht. BTT kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei den in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.
- 3.6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften sowie bezüglich gesundheitsprophylaktischer Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden.
- 3.7. BTT ist verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren, ob die von ihm vermittelten Reiseleistungen eine Reiserücktrittskostenversicherung enthal-ten.
- 3.8. Eine weitergehende Verpflichtung bezüglich des Umfangs, den Deckungsschutz und den Versicherungsbedingungen von Reiseversicherungen besteht nicht, soweit diesbezüglich keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Soweit Gegenstand der Vermittlung Reiseversicherungen sind, besteht eine Informationspflicht von BTT insbesondere insoweit nicht, als sich der Kunde aus ihm übergebenen oder vorliegenden Unterlagen des Anbieters der vermittelten Reiseleistung oder den Versicherungsunterlagen über die Versicherungsbedingungen entsprechend unterrichten kann.
- 3.9. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumente ist BTT ohne besondere, ausdrückliche Vereinba-rung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann BTT ohne besondere Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, insbesondere für Telekommunikationskosten und - in Eilfällen - den Kosten von Botendiensten oder einschlägiger Serviceunternehmen verlangen. BTT kann für die Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.
- 3.10. BTT haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und für den rechtzeitigen Zugang, es sei denn, dass die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände von BTT schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.
4. Stellung und Pflichten von BTT im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugscheinen bestimmter Linienflugverkehrsgesellschaften
- 4.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur für die Vermittlung von Flügen bestimmter Fluggesellschaften, die von BTT allgemein, insbesondere durch Aushang in seinen Geschäftsräumen oder in anderer Weise vor oder bei der Annahme des Vermittlungsauftrages bezeichnet wurden.
- 4.2. Mit den genannten Fluggesellschaften ist BTT auf der Grundlage beson-derer vertraglicher Vereinbarungen und der gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen eines Agenturverhältnisses verbunden.
- 4.3. Dem Kunden gegenüber wird BTT jedoch ausschließlich als Vermittler eines Luftbeförderungsvertrages zwischen diesem und der jeweiligen Fluggesellschaft tätig. Im Rahmen dieser Doppelstellung hat er also sowohl dem Kunden als auch gegenüber der Fluggesellschaft vertragliche und gesetzliche Bestimmungen zu beachten.
- 4.4. BTT trifft keine eigene Leistungspflicht oder Haftung bezüglich der ver-mittelten Flugleistung. Eine etwaige Haftung von BTT aus einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten als Reisevermittler bleibt hiervon unberührt.
- 4.5. Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind (soweit bezüg-lich Steuern und Flughafengebühren nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist) Nettopreise der Fluggesellschaften und beinhalten keine Provision oder ein sonstiges Entgelt der Fluggesellschaft für die Tätigkeit von BTT. Die Entgelte für die Vermittlungstätigkeit von BTT und weitere Ge-schäftsvorfälle im Zusammenhang mit der Flugbuchung ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, aus den dem Kunden, insbesondere durch Aushang in den Geschäftsräumen von BTT bekannt gegebenen und vereinbarten Entgelte. Im Falle einer Umbuchung, eines Namenswechsels, des Rücktritts oder der Nichtinanspruchnahme zieht BTT die von der Flug-gesellschaft hierfür geforderten Entgelte ein.
- 4.6. BTT ist von der Fluggesellschaft mit dem Inkasso des Flugpreises und sonstiger von der Fluggesellschaft zu fordernden Entgelte beauftragt und haftet dieser gegenüber für die Zahlung. Eine für diese Inkassotätigkeit gege-benenfalls erfolgende Vergütung der Fluggesellschaft an BTT ist ohne Einfluss auf den vom Kunden zu bezahlenden Preis.
- 4.7. BTT kann Forderungen der Fluggesellschaft im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend machen.
- 4.8. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesell-schaft gelten die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsge-setzes für inländische Flüge und – soweit auf den jeweiligen Flug anwendbar – unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen, die Vorschriften des Montrealer Übereinkommen. Ergänzend geltend, soweit wirksam vereinbart, die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft.
5. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
- 5.1. BTT ist berechtigt, Anzahlungen entsprechend den Reise- und Zahlungs¬bestimmungen der vermittelten Unternehmen zu verlangen, soweit diese wirksam vereinbart sind und rechtswirksame Anzahlungsbestimmungen ent¬halten. Weitergehende Anzahlungen kann BTT unter Beachtung der gesetzli-chen Bestimmungen insbesondere des § 651 k BGB (Pflicht zur Kundengeld-absicherung bei Pauschalreisen), erheben, wenn insoweit hierzu eine aus-drückliche Vereinbarung getroffen wurde.
- 5.2. Soweit es den Vorgaben des vermittelten Reiseunternehmens gegenüber BTT, insbesondere dem Agenturvertrag zwischen Reiseunternehmen und BTT, in gesetzlicher Weise entspricht, ist BTT berechtigt, aber nicht ver-pflichtet, den Preis der vermittelten Leistung ganz oder teilweise für den Kunden zu verauslagen. Bei Pauschalreisen ist hierfür Voraussetzung, dass dies gegen Aushändigung eines gültigen Sicherungsscheins gemäß § 651k BGB geschieht.
- 5.3. Die Regelung in Ziffer 4.2 gilt entsprechend für Stornokosten (Rücktritts-entschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forde-rungen des vermittelten Reiseunternehmens.
- 5.4. BTT kann Ersatz der ihm für die Vermittlung entstehenden Aufwendun-gen verlangen, soweit dies vereinbart ist oder er diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
- 5.5. Der Anspruch von BTT auf Aufwendungsersatz umfasst auch Zahlungen an das vermittelte Reiseunternehmen auf den Reisepreis oder sonstige Zahlungen, soweit diese entsprechend den vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 4.2 und 4.3 erfolgt sind.
- 5.6. Einem Aufwendungsersatzanspruch von BTT gegenüber kann der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Reiseunternehmen, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertrags-pflichten von BTT ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder BTT aus anderen Gründen gegenüber dem Reisekunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
6. Selbstständige Vergütungsansprüche von BTT
- Selbstständige Vergütungsansprüche von BTT gegenüber dem Kunden
bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung, welche auch durch deutlich
sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen von BTT und
einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis von BTT
hierauf getroffen werden kann
- Selbstständige Vergütungsansprüche von BTT gegenüber dem Kunden
bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung, welche auch durch deutlich
sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen von BTT und
einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis von BTT
hierauf getroffen werden kann
7. Reiseunterlagen
- 7.1. Sowohl den Kunden, wie auch BTT trifft die Pflicht, Vertrags- und Reise-unterlagen des vermittelten Reiseunternehmens, die dem Kunden durch BTT ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
- 7.2. Der Kunde ist verpflichtet, BTT über dem Kunden erkennbare Fehlern, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unver-züglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, so kann eine Schadensersatzverpflichtung von BTT bezüglich eines hieraus dem Kunden entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausge-schlossen sein. Eine Schadensersatzverpflichtung von BTT entfällt vollständig, wenn die in 7.1 bezeichneten Umstände für ihn nicht erkennbar waren.
8. Pflichten von BTT bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmen
- 8.1. Bei Reklamationen oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Unternehmen beschränkt sich die Verpflichtung von BTT auf die Erteilung aller Informationen und Unterlagen, die für den Kunden hierfür von Bedeutung sind, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der gebuchten Unternehmen.
- 8.2. Eine Verpflichtung von BTT zur Entgegennahme und/oder Weiterleitung entsprechender Erklärungen oder Unterlagen besteht nicht. Übernimmt BTT die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätz-lich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
- 8.3. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmens besteht gleichfalls keine Pflicht von BTT zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
9. Haftung von BTT
- 9.1 Soweit BTT eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch aus-drückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von dem Buchungswunsch des Kunden entsprechen-den Verträgen mit den zu vermittelnden Reiseunternehmen.
- 9.2 Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet BTT bezüglich der vermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel der Leis-tungserbringung und Personen- oder Sachschäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Bei der Ver-mittlung mehrerer touristischer Hauptleistungen (entsprechen dem gesetzli-chen Begriff der Pauschalreise) gilt dies nicht, soweit BTT gem. § 651a Abs. 2 BGB den Anschein begründet, die vorgesehenen Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.
- 9.3 Eine etwaige eigene Haftung von BTT aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
- 9.4 Die Haftung von BTT ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit be-schränkt, soweit eine etwaige Pflichtverletzung von BTT nicht vertragliche Hauptpflichten von BTT oder Ansprüche des Kunden aus Körperschäden betrifft.
10. Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen des Kunden gegenüber BTT
- 10.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Beratungs- und/oder Vermittlungsleistung von BTT hat der Kunde innerhalb eines Mo-nats geltend zu machen. Es wird hierfür ausdrücklich die Schriftform emp-fohlen.
- 10.2. Die Frist beginnt mit dem vertraglich vorgesehenen Ende der vermittel-ten Reiseleistungen (bei mehreren, unmittelbar aufeinander folgenden der letzten), jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde von den die Ansprüche gegen BTT begründenden Umstände Kenntnis erlangt.
- 10.3. Die Frist wird nicht gewahrt durch Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den Reiseunternehmen, welche die vermittelte Reiseleistung zu erbringen hatten oder erbracht haben.
- 10.4. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden ist nicht aus-geschlossen, wenn diese unverschuldet unterblieb.
11. Verjährung
- 11.1. Ansprüche des Kunden aus dem Vermittlungsvertrag, die auf der Ver-letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von XXX oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflicht-verletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von XXX beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von XXX oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von XXX beruhen.
- 11.2. Alle übrigen Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag verjähren in einem Jahr.
- 11.3. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Umständen, die den Anspruch gegen BTT begründen und diesem selbst als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
- 11.4. Schweben zwischen dem Kunden und BTT Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder BTT die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
- 12.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und BTT findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
- 12.2. Der Kunde kann BTT nur an dessen Sitz verklagen.
- 12.3. Für Klagen von BTT gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von BTT vereinbart.
- 12.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, Bestimmungen der Europäischen Union oder aus Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, in dem der Kunde seinen ständigen Wohnsitz hat und die auf den Reisevermittlungsvertrag zwischen dem Kunden und BTT anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt.



